Regelung von Wertsicherungsklauseln
Im Regierungsprogramm der Dreierkoalition wurde eine Mietpreisbremse vereinbart. Kurz nach Angelobung der neuen Regierung Anfang März dieses Jahres wurde das 4. Mietrechtliche Inflationslinderungsgesetz (4. MILG) im Nationalrat beschlossen. Mit April 2025 hätte nämlich nach der bisherigen Gesetzeslage die nächste Mietzinserhöhung stattfinden sollen. Das 4. MILG hat deshalb die Anpassung ausgesetzt. Für Wohnungen im Vollanwendungsbereich des Mietrechts gab es heuer keine Mieterhöhung. Wir haben über diese Maßnahmen der Regierung berichtet.
Vizekanzler Andreas Babler hat im Sommergespräch mit dem ORF dann angekündigt, dass ab 2026 auch Wohnungen aus dem bisher nicht geregelten, freien Mietsektor bezüglich der Wertanpassung einbezogen werden sollen.
Nunmehr liegt der Gesetzesentwurf dazu vor. Ein neues Mieten-Wertsicherungsgesetz (MieWeG) soll beschlossen werden, in das einerseits Mietverträge aus dem Vollanwendungsbereich als auch dem Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes fallen. Mietgegenstände im Teilanwendungsbereich sind vor allem Wohnungen, die nach 1945 errichtet wurden, auch Neubaueigentumswohnungen. Nicht geregelt bleiben weiterhin Ein- und Zweifamilienhäuser und Dachbodenausbauten nach 2001.
Die jährliche Anpassung darf für alle diese Wohnungen nur einmal im Jahr, und zwar am 1. April erfolgen, natürlich nach vorheriger Verständigung. Berechnet wird die Erhöhung nach der durchschnittlichen Veränderung des Verbraucherpreisindexes gegenüber dem Vorjahr. Beträgt diese mehr als 3%, ist der überschießende Anteil zu halbieren. Diese Regelung könnte eventuell nächstes Jahr schon greifen, da die momentane Inflation um die 4% ist.
Im MieWeG wird auch eine Beschränkung der Verjährungsfrist eingeführt. Die Rückforderung überhöht kassierter Mietzinserhöhungen wird künftig nur für 5 Jahre möglich sein. Im Sommer wurde durch ein OGH-Erkenntnis, das die Arbeiterkammer durch einen Musterprozeß erkämpft hat, die Vermieterbranche aufgeschreckt. Eine Rückforderung für zu Unrecht kassierte Indexanpassungen für den Zeitraum der letzten 30 Jahre stand im Raum. Diese scheint nun durch die Beschränkung auf 5 Jahre abgewendet zu sein. Für anhängige Verfahren gilt die neue Frist aber nicht.
Im Vollanwendungsbereich des MRG (Kategorie- und Richtwertmieten, wertbeständiger Mietzins) bleibt für die nächsten 2 Jahre alles beim Alten. Nächstes Jahr gibt es eine Erhöhung um 1%, 2027 um 2%. Danach kommt die oben ausgeführte Regelung.
Dies soll im Rahmen des 5. MILG beschlossen werden. In der Novelle ist auch die angekündigte Verlängerung der Mindestbefristungsdauer von Mietverträgen enthalten. Diese darf ab 2026 minimal 5 Jahre betragen, bisher war 3 Jahre die Mindestdauer. Ausgenommen sind dabei sogenannte private Vermieter, die nicht mehr als 4 Wohnungen vermieten.
Somit scheinen die Vorhaben der Regierung zur Mietpreisdeckelung und deren Beitrag zur Inflationsbekämpfung mit Beschlußfassung, die in den nächsten Wochen stattfinden wird, erfüllt. Der angekündigte neue Wohnpreisindex ist in der jetzigen Änderung noch nicht enthalten. Dazu gibt es bis jetzt überhaupt keine Vorschläge. Auch die versprochene Evaluierung des Lagezuschlags ist nicht in der Novelle beinhaltet.
Wichtiger zusätzlicher Punkt wäre die Einbeziehung der freien Mieten ins Mietrecht. Diese ist im Regierungsprogramm nicht vorgesehen, wäre aber unbedingt notwendig, da es immer mehr Neubauten gibt und alte Zinshäuser in den letzten Jahren vermehrt abgerissen wurden.